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In einem Mietvertrag war die Wohnfläche mit 49,18 m² angegeben. Aus Anlass eines Mieterhöhungsverlangens ließ der Mieter die Wohnung vermessen. Diese Vermessung ergab eine Größe von nur 42,64 m² (13,3 % weniger als vereinbart) und der Mieter verlangte daraufhin die Rückzahlung überzahlter Miete. Das Gericht bewertete den Balkon zusätzlich nur mit einem Viertel und kam daher auf 43,3 m² (11,96 % weniger als vereinbart). Die Angabe einer Wohnfläche im Mietvertrag ist als eine Zusicherung anzusehen. Eine Abweichung hiervon um mehr als 10 % zum Nachteil des Mieters stellt einen Mangel der Mietsache dar, welcher zur Minderung der Miete in dem Verhältnis führt, in dem die tatsächliche Wohnfläche die vereinbarte Wohnfläche unterschreitet. Mit dem Bezug der Wohnung ist noch keine Kenntnis der genauen Größe der Wohnung verbunden. Eine konkrete Kenntnis des Mieters von sämtlichen in die Wohnflächenberechnung einzustellenden Maße ergibt sich jedenfalls nicht ohne Weiteres bereits durch den Bezug beziehungsweise die Nutzung der Wohnung. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass bei Bezug einer Wohnung üblicherweise sämtliche Wände und Raumhöhen durch den Mieter ausgemessen werden, existiert nicht, so die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH). Ein Mieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, anlässlich des Bezugs der Wohnung diese vollständig auszumessen, um eine im Mietvertrag enthaltene Wohnflächenangabe zu überprüfen. So entschied der BGH im o.g. Fall zugunsten des Mieters. Dieser konnte vom Vermieter die Rückzahlung der infolge einer Minderung in Höhe von 11,96 % überzahlten Miete für den geltend gemachten Zeitraum verlangen. Das waren hier ca. 5.500 € nebst Zinsen.
zum Artikel >Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch verjähren die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Nach der Beendigung des Wohnraummietvertrags und Rückgabe der Wohnung am 8.11.2019 verlangte der Mieter die Rückzahlung der geleisteten Barkaution in Höhe von ca. 780 €. Der Vermieter rechnete am 20.5.2020 über die Kaution ab und erklärte die Aufrechnung mit – streitigen – Schadensersatzansprüchen wegen Beschädigung der Mietsache. Der Mieter berief sich jedoch auf die o.g. Verjährungsregelung. Der Bundesgerichtshof stellte nun in seinem Urteil v. 10.7.2024 klar, dass Vermieter verjährte Schadensersatzforderungen wegen Beschädigung der Mietsache mit dem Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters verrechnen dürfen. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter die Möglichkeit, Schadensersatz in Geld statt einer Reparatur zu verlangen, nicht innerhalb der Verjährungsfrist genutzt hat.
zum Artikel >Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die operative Therapie eines grauen Stars im Ausland nicht als Notfallbehandlung zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung qualifiziert werden kann. In dem Fall aus der Praxis litt eine türkischstämmige Frau (geb. 1965) seit dem Jahr 2015 an einem beginnenden grauen Star der Augen. Während eines Urlaubs in der Türkei im Jahre 2019 ließ sie an beiden Augen eine Linsenoperation in einer Privatklinik durchführen. Die entstandenen Kosten von ca. 1.600 € wollte die Frau von ihrer Krankenkasse erstattet haben. Die gesetzliche Krankenkasse und die private Auslandskrankenversicherung lehnten eine Erstattung ab. Bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten könnten nur Notfallbehandlungen übernommen werden. Ein grauer Star ist jedoch ein schleichender Prozess und kein Notfall.
zum Artikel >Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bürgerlichen Gesetzbuchs, dass ärztliche Heileingriffe grundsätzlich der Einwilligung des Patienten bedürfen, um rechtmäßig zu sein. Die wirksame Einwilligung des Patienten setzt dabei dessen ordnungsgemäße Aufklärung voraus. Die Aufklärung soll dem Patienten eine zutreffende Vorstellung davon verschaffen, worauf er sich einlässt, wenn er der vorgesehenen Behandlung zustimmt und ihn dadurch in die Lage versetzen, über die Inkaufnahme der mit ihr verbundenen Risiken frei zu entscheiden. Dabei müssen grundsätzlich die in Betracht kommenden Risiken nicht exakt medizinisch beschrieben werden. Es genügt vielmehr, den Patienten „im Großen und Ganzen“ über Chancen und Risiken der Behandlung aufzuklären und ihm dadurch eine allgemeine Vorstellung von dem Ausmaß der mit dem Eingriff verbundenen Gefahren zu vermitteln, ohne diese zu beschönigen oder zu verschlimmern. Kommen für die Behandlung eines Patienten (hier an der Wirbelsäule) sowohl eine operative als auch eine konservative Behandlung in Betracht, ist eine umfassende Aufklärung geboten. Der Patient muss in der Lage sein, einen Abwägungsprozess zwischen der konservativen Behandlung und dem operativen Vorgang vorzunehmen. Dieser Abwägungsprozess ist zu dokumentieren. Dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Eine damals 58-jährige Patientin ließ sich Anfang und Mitte 2016 aufgrund einer Veränderung der Bandscheiben (sog. Bandscheibendegeneration) zur Versteifung ihrer Wirbelsäule in einem Krankenhaus operieren. Aufgrund anhaltender Beschwerden verklagte sie Arzt und Krankenhaus. Behandlungsfehler bei den Operationen wurden nicht erwiesen. Umgekehrt konnte das Krankenaus aber auch eine ausreichende und damit wirksame Einwilligung der Patientin nicht nachweisen. Weshalb das OLG ihr 50.000 € Schmerzensgeld zusprach und feststellte, dass alle materiellen Schäden zu ersetzen sind.
zum Artikel >Kommen die Grundsätze zur privilegierten Arbeitnehmerhaftung zum Tragen, hat ein Arbeitnehmer vorsätzlich verursachte Schäden in vollem Umfang zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht. Mittlere Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat und der missbilligte Erfolg bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt vorhersehbar und vermeidbar gewesen wäre. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und unbeachtet lässt. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG) hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Ein Arbeitnehmer fuhr beim Zurücksetzen mit seinem Firmenfahrzeug auf das BMW-Cabrio des Geschäftsführers auf. Der BMW war zu dem Zeitpunkt abgemeldet und es entstand ein Schaden in Höhe von ca. 2.315 €. Ein Arbeitnehmer, der beim Rückwärtsfahren mit dem Firmenfahrzeug auf dem öffentlich zugänglichen Firmenparkplatz ein dort parkendes Fahrzeug beschädigt, ist mittlere Fahrlässigkeit im oberen Bereich vorzuwerfen. Während des Rückwärtsfahrens ist es erforderlich, sich permanent durch die Benutzung der Innen- und Außenspiegel sowie durch einen Schulterblick darüber zu vergewissern, dass die avisierte Fahrstrecke frei von Hindernissen ist. Gegebenenfalls muss sich der Fahrer durch einen Beifahrer oder eine dritte Person einweisen lassen. Die LAG-Richter entschieden, dass der Arbeitnehmer für den vom ihm verursachten Schaden nur anteilig in Höhe von ca. 1.543 € haftet. Die Haftungsbeschränkung ergibt sich aus den vom Bundesarbeitsgericht und o.g. aufgestellten Grundsätzen der privilegierten Arbeitnehmerhaftung.
zum Artikel >Verbraucherpreisindex (2020 = 100) 2024 119,8 Juli 119,4 Juni 119,3 Mai 119,2 April 118,6 März 118,1 Februar 117,6 Januar 2023 117,4 Dezember 117,3 November 117,8 Oktober 117,8 September 117,5 August Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
zum Artikel >Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.07.2024 = 3,37 % 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 % 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 % Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise - Preisindizes im Überblick Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
zum Artikel >Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.), Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag: 10.9.2024 (Zahlungsschonfrist 13.9.2024) Sozialversicherungsbeiträge: 24.9.2024 (Abgabe der Erklärung) (Zahlung 26.9.2024)
zum Artikel >Anleger, die Kapitaleinkünfte erzielen, erhalten eine Bescheinigung über diese Einkünfte sowie ggf. bereits abgeführte Abgeltungssteuern von ihren Banken. Beides wird von den kontoführenden Banken auch der Finanzverwaltung gemeldet, bislang zumeist allerdings nur die in Euro geführten Konten. Sofern ein Anleger über sog. Fremdwährungskonten verfügt, aus denen Kapitaleinkünfte erzielt werden, war dieser bereits in der Vergangenheit verpflichtet, die Meldung an die Finanzverwaltung selbst vorzunehmen. Spätestens ab dem Jahr 2025 sind die Banken jedoch verpflichtet, diese Meldungen direkt an die Finanzverwaltung vorzunehmen. Ein Blick in die Steuerbescheinigung gibt Auskunft darüber, ob die eigene Bank diese Meldung bereits in der Vergangenheit vorgenommen hat. Anleger sollten anderenfalls überprüfen, ob sie der eigenen Meldepflicht an die Finanzverwaltung vor 2025 selbstständig nachgekommen sind. Wenn nämlich die Banken ab 2025, manche bereits im Jahr 2024 die Meldungen vornehmen und sich bei einem Steuerpflichtigen mit Fremdwährungskonten Kapitaleinkünfte hieraus ergeben, wird dies die Aufmerksamkeit der Finanzverwaltung erregen, falls zuvor keine derartigen Einkünfte durch den Steuerpflichtigen selbst erklärt wurden. Jedenfalls wird es zu Nachfragen kommen. Sollten dann entsprechende Einkünfte nachzuerklären sein, ist es bereits zu spät, jedenfalls für eine strafbefreiende Selbstanzeige. Durch die Meldung der Bank ist der Finanzverwaltung bereits bekannt, dass es Kapitaleinkünfte aus Fremdwährungskonten gibt und der Vorwurf der Steuerhinterziehung steht im Raum. Achtung: Inhaber von Fremdwährungskonten sollten unverzüglich bei der kontoführenden Bank anfragen, ob die Mitteilungen bereits 2024 an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Sollte dies der Fall sein, ist es angezeigt, schnellstmöglich sämtliche Nachweise über die Kapitaleinkünfte aus Fremdwährungskonten zu beschaffen und sich vom Steuerberater zu Zeitraum, Fristen und möglicher Selbstanzeige beraten zu lassen, bevor es zu spät ist.
zum Artikel >Einkünfte aus Kapitalvermögen sind steuerpflichtig mit erheblichen Erschwernissen im Bereich der Verlustverrechnung. Speziell für Kapitalerträge aus Termingeschäften gilt seit 2021 eine doppelte Verlustverrechnungsbeschränkung. Diese sieht so aus, dass derartige Verluste nur mit Gewinnen aus anderen Termingeschäften oder Stillhalterprämien verrechnet werden dürfen. Ein Ausgleich mit anderen Kapitaleinkünften ist nicht möglich. Eine Verlustverrechnung ist auch nur bis zu 20.000 € pro Veranlagungsjahr möglich. Verbleibende Verluste dürfen zeitlich unbegrenzt in die Folgejahre vorgetragen werden. Ein automatischer Steuerabzug erfolgt bei inländischen Erträgen aus Termingeschäften. Verluste werden dem Steuerpflichtigen bankseitig bescheinigt, eine Verrechnung kann erst in der steuerlichen Veranlagung geltend gemacht werden, ebenso der Verlustvortrag. Wer z.B. aus Dividenden einen Gewinn von 10.000 € (vor Steuerabzug) und einen Gewinn aus einem Termingeschäft von 30.000 € (vor Steuerabzug) erzielt, aber aus einem anderen Termingeschäft einen Verlust von 40.000 €, hat wirtschaftlich unter dem Strich eine schwarze Null stehen. Steuerlich ist eine Verrechnung des Verlustes aus dem Termingeschäft mit dem Gewinn aus Dividenden gar nicht möglich und eine Verrechnung des Verlustes in Höhe von 40.000 € mit dem Gewinn in Höhe von 30.000 € nur in Höhe von 20.000 €. Steuerlich verbleibt dem Steuerpflichtigen mithin ein Gewinn aus Kapitalerträgen in Höhe von 20.000 € (10.000 € aus Dividenden und 10.000 € aus Termingeschäften). Es kann aus dem Verlust des Termingeschäfts im betreffenden Veranlagungsjahr nur ein Betrag in Höhe von 20.000 € steuerlich berücksichtigt werden, die verbleibenden 20.000 € können erst in der Zukunft mit positiven Einkünften aus Termingeschäften verrechnet werden, mit dem Risiko des Totalausfalls, falls keine Gewinne mehr erzielt werden. Mit dieser Beschränkung der Verlustabzugsverrechnung war ein steuerpflichtiges Ehepaar nicht einverstanden. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid und Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung durch das zuständige Finanzamt, bekamen sie sowohl vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz als auch vor dem Bundesfinanzhof (BFH) im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Recht und die Vollziehung wurde einstweilig ausgesetzt. Der BFH hat auch bereits Verfassungsbedenken aufgrund eines möglichen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot gesehen, wenn eine Besteuerung wirtschaftlich nicht erzielter Gewinne erfolgt. Ein ähnliches Verfahren ist noch zur Berücksichtigung von Aktienveräußerungsverlusten anhängig. Da letztlich vermutlich das Bundesverfassungsgericht angerufen werden wird, wird sich eine endgültige Entscheidung noch mehrere Jahre hinziehen. Steuerpflichtige sollten daher noch nicht rechtskräftige Bescheide offenhalten und sich zu diesem Zweck von ihrem Steuerberater Rat einholen.
zum Artikel >Ab dem 1.1.2025 wird die Grundsteuer für Grundstücke nach einer geänderten Bemessungsgrundlage erhoben, die derzeit für sämtliche Grundstücke in Deutschland neu festgestellt und den Grundstückseigentümern mitgeteilt wird. Die Bundesländer haben sich für unterschiedliche Bewertungsmodelle entschieden. Eines dieser Modelle, das sog. „Bundesmodell“, ist Gegenstand mehrerer gerichtlicher Verfahren. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine Aussetzung der Vollziehung beschlossen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Entscheidung bestätigt. Die Entscheidung im Hauptsacheverfahren steht noch aus. Eine Aussetzung der Vollziehung wird nur gewährt, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen. Das FG und der BFH haben einfachrechtliche und verfassungsmäßige Zweifel an den anzuwendenden Bewertungsvorschriften zur Feststellung der Grundstückswerte, insbesondere, als das Gesetz den Grundstückswert typisierend feststellt, ohne die gesetzlich geregelte Möglichkeit des einzelfallbezogenen Nachweises eines Grundstückseigentümers, dass sein Grundstückswert den festgestellten Wert um 40 % oder mehr unterschreitet. Die Finanzverwaltungen der betroffenen Bundesländer haben auf diese vorläufigen Entscheidungen mit einem gemeinsamen Ländererlass reagiert. Hierin ist nun geregelt, dass Grundstückseigentümer berechtigt sind, den Nachweis eines niedrigeren Wertes des Grundstücks zu erbringen. Dieser wird berücksichtigt, wenn ein bestellter oder zertifizierter Gutachter bzw. der Gutachterausschuss diesen niedrigeren Wert feststellt oder wenn im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ein um mindestens 40 % niedrigerer Kaufpreis innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt erzielt wird. Gleiches gilt für erbbaurechtsbelastete Grundstücke. Die Erlasse sind auf alle noch nicht bestandskräftigen Bescheide anzuwenden, außerdem auch bei bestandskräftigen Wertfortschreibungen, wenn die Abweichung größer als 15.000 € ist. Für das Bundesmodell bei der Grundstücksbewertung haben sich Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland (mit Abweichungen), Sachsen (mit Abweichungen), Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen entschieden. In diesen Bundesländern soll die Finanzverwaltung Einsprüchen mit Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung angemessen befristet ohne Einholung eines Gutachtens durch den Eigentümer stattgeben, wenn die Angaben zum Wert schlüssig sind. Ein Gutachten muss ggf. später eingeholt werden. Zur Erfolgsaussicht sollten betroffene Grundstückseigentümer sich im konkreten Fall beraten lassen. Achtung: Wichtig ist, dass innerhalb eines Monats ab Zustellung gegen den Grundlagenbescheid (der 1. Bescheid!) Einspruch erhoben wird und nicht erst gegen den Grundsteuermessbescheid oder den Bescheid, mit dem die Stadt/Gemeinde die Grundsteuer erhebt.
zum Artikel >Das Bundesministerium der Finanzen hat in mehreren Schreiben nun die Aufnahme der Meldepflicht für elektronische Kassensysteme mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ab dem 1.1.2025 mitgeteilt. Die Meldung und Übermittlung erfolgt für jede Betriebsstätte getrennt innerhalb eines Monats nach Anschaffung, Leasingbeginn bzw. -ende oder Außerbetriebnahme mit amtlich vorgeschriebenem Datensatz über ELSTER mit folgenden Angaben: Name und Steuernummer des Steuerpflichtigen Art der zertifizierten Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) Art, Anzahl und Seriennummer des bzw. der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme Datum der Anschaffung bzw. der endgültigen Außerbetriebnahme oder Nutzung in einer anderen Betriebsstätte Für vor dem 1.7.2025 angeschaffte Kassen ist die Meldung bis zum 31.7.2025 vorzunehmen, für ab dem 1.7.2025 angeschaffte Kassensysteme sowie Außerbetriebnahmen gilt die Monatsfrist. Gleiches gilt für Taxameter und Wegstreckenzähler mit TSE. Hier ist auch das Kfz-Kennzeichen mitzuteilen. Ohne TSE dürfen diese noch bis zum 31.12.2025 genutzt werden. Betroffene Unternehmen sollten bereits jetzt die erforderlichen Daten zusammenstellen und sich einen Überblick über alle in den Betriebsstätten genutzten Systeme verschaffen.
zum Artikel >Mit den Corona-Wirtschaftshilfen, z.B. Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen, wurden in der Zeit von Juni 2020 bis Juni 2022 Unternehmen und Selbstständige aus staatlichen Bundesmitteln unterstützt, sofern sie einen erheblichen Umsatzrückgang zu verzeichnen hatten. Um in der Pandemiezeit Unternehmen schnell zu helfen und deren Existenz zu sichern, sollte eine möglichst schnelle Auszahlung der Mittel erfolgen. Die Bewilligung und Auszahlung der Gelder erfolgte daher zumeist vorläufig auf Prognosebasis. Es war vorgesehen, nachträglich einen Abgleich der Prognosezahlen mit der tatsächlichen Umsatzentwicklung sowie den angefallenen Fixkosten vorzunehmen. Dieser Abgleich erfolgt durch die Einreichung einer sog. Schlussabrechnung. Sowohl die Antragstellung als auch die Schlussabrechnung erfolgt(e) über einen „prüfenden Dritten“, in der Regel ist dies der Steuerberater. Nachdem die Frist zur Erstellung und Abgabe der Schlussabrechnung mehrfach verschoben worden war, läuft diese nun am 30.9.2024 endgültig ab. Es ist vorgekommen, dass Anträge auf Corona-Wirtschaftshilfen entweder über verschiedene prüfende Dritte eingereicht wurden, weil z.B. ein Wechsel des Steuerberaters zwischen mehreren Antragstellungen stattgefunden hat, der Steuerberater zwischenzeitlich nicht mehr zur Verfügung stand oder bei mehreren Unternehmen eines Verbundunternehmens die Anträge von unterschiedlichen Steuerberatern für die einzelnen Unternehmen gestellt wurden. Die Schlussabrechnung muss hingegen von einem einzigen prüfenden Dritten durchgeführt bzw. eingereicht werden, ggf. durch Wechsel. Den Wechsel muss der neue prüfende Dritte auf der Antragsplattform selbst beantragen. Dies ist nicht Sache des Unternehmens oder des Selbstständigen. Allerdings müssen dem übernehmenden Steuerberater alle erforderlichen Angaben und Daten der bereits eingereichten Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Auch nach erfolgter Schlussabrechnung ist ein Wechsel des Steuerberaters möglich. Dem Berater muss allerdings die Abrechnungsnummer des Schlussabrechnungspakets mitgeteilt werden oder die Kundennummer des Organisationsprofils. Anderenfalls ist ein Wechsel nicht möglich. Achtung: Sofern bis zum 30.09.2024 keine fristgerecht eingereichten Schlussabrechnungen vorliegen, sind die zuständigen Bewilligungsstellen gehalten, umgehend Rückforderungsmaßnahmen in vollständiger Höhe der geleisteten Hilfen gegenüber den Unternehmen und Selbstständigen einzuleiten.
zum Artikel >Der Versicherungsnehmer genügt seiner Beweislast für einen Einbruchdiebstahl bereits dann, wenn er das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen. Zu dem Minimum an Tatsachen gehört die Unauffindbarkeit der zuvor am Tatort vorhandenen, als gestohlen gemeldeten Sachen. Bezüglich der Spuren hält der Bundesgerichtshof an seiner Rechtsprechung fest, dass für das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls die festgestellten Spuren nicht in dem Sinne stimmig sein müssen, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen. So müssen insbesondere nicht sämtliche typischerweise auftretenden Spuren vorhanden sein. Zweck der Beweiserleichterung zugunsten des Versicherungsnehmers ist gerade, ihm die Versicherungsleistung auch dann zuzuerkennen, wenn sich nach den festgestellten Umständen nur das äußere Geschehen eines Diebstahls darbietet, auch wenn von einem typischen Geschehensablauf nicht gesprochen werden kann.
zum Artikel >Gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Halten – und damit erst recht das Parken – vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten unzulässig. Ein Autofahrer in Hamburg parkte jedoch in einem Bereich der durch Verkehrszeichen als Feuerwehrzufahrt gekennzeichnet war. Das Auto wurde abgeschleppt und der Halter erhielt eine Rechnung über ca. 250 € Verwaltungsgebühren. Der Halter widersprach und führte an, dass die Feuerwehrzufahrt nicht amtlich gekennzeichnet war. Eine Feuerwehrzufahrt ist im Sinne der StVO korrekt gekennzeichnet, wenn die Markierung offiziell angeordnet wurde. Eine Kennzeichnung kann auch von einer Privatperson angebracht werden. Das Parkverbot vor oder in diesen offiziell gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten erfordert nicht, dass die Kennzeichnung als offiziell veranlasst erkennbar ist. Dies ist auch dann nicht notwendig, wenn nach Landesrecht ein offizielles Siegel oder eine andere Sichtbarmachung der behördlichen Anordnung auf dem Hinweisschild verlangt wird. Somit hatte der Halter weder vor dem Oberverwaltungsgericht noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Erfolg.
zum Artikel >Nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) wird die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch den Verwalter gerichtlich und außergerichtlich vertreten, beim Abschluss eines Grundstückskaufs- oder Darlehensvertrags aber nur aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer. Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwalter, wird sie durch die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten. Eine interne Einschränkung der Vertretungsbefugnis hat gegenüber Außenstehenden keine Gültigkeit. Eine vom Verwalter im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgesprochene Kündigung des mit einem Wohnungseigentümer geschlossenen (Hausmeister-) Arbeitsvertrags ist grundsätzlich von der o.g. Vertretungsmacht gedeckt. Die Kündigung ist auch nicht aufgrund eines fehlenden Eigentümerbeschlusses zum Ausspruch der Kündigung unwirksam.
zum Artikel >Wiederholte, persönliche Angriffe und beleidigende Äußerungen gegenüber Kollegen können eine verhaltensbedingte Kündigung begründen. Ferner stört ein Arbeitnehmer nachhaltig den Betriebsfrieden, wenn er ständig vorgibt, alles besser zu wissen, und dies gegenüber Kollegen und Vorgesetzten kundtut. In einem Fall aus der Praxis äußerte sich eine Arbeitnehmerin abfällig über Kollegen bzw. Kolleginnen (Bezeichnung als faule und schlechte Mutter) und bezeichnete diese allesamt als faul. Bereits ca. 5 Monate vorher erhielt sie eine Abmahnung, weil ihr Verhalten erheblich den Betriebsfrieden störte. Im Rahmen der Interessenabwägung unter Berücksichtigung der einschlägigen Abmahnung und andererseits der langen Betriebszugehörigkeit (über 10 Jahre) und des Status als Alleinerziehende gelangte das Landesarbeitsgericht Thüringen zu der Auffassung, dass die ordentliche Kündigung verhältnismäßig ist. Unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht für die anderen Mitarbeiter, die unter der permanenten Streitlust der Mitarbeiterin litten, war es dem Arbeitgeber nicht zumutbar, die Störung des Betriebsfriedens weiterhin hinzunehmen.
zum Artikel >Aufgrund der Regelungen zum Immunitätsnachweis gegen COVID-19 im Infektionsschutzgesetz mussten Personen vom 15.3.–31.12.2022 über einen Impf- oder Genesenennachweis verfügen, die z.B. in folgenden Einrichtungen oder Unternehmen bzw. Pflegeeinrichtungen tätig waren: Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nun zu entscheiden, was passiert, wenn ein Arbeitnehmer diesen Nachweis nicht erbringen konnte und der Arbeitgeber den Mitarbeiter ohne Lohnfortzahlung von der Arbeit freistellte. Die BAG-Richter urteilten, dass Betreiber von Pflegeeinrichtungen in der Zeit vom 16.3.–31.12.2022 nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpfte Mitarbeiter ohne Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freistellen durften. Zur Abmahnung dieser Arbeitnehmer waren die Arbeitgeber dagegen nicht berechtigt. In einem weiteren Urteil stellte das BAG klar, dass die Zeiten dieser unbezahlten Freistellung bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen sind. Dem Arbeitnehmer steht also nur ein anteilig kürzerer Urlaubsanspruch zu.
zum Artikel >Der Geschäftsführer einer GmbH kann seine Tätigkeit nur dann selbstständig ausüben, wenn er am Gesellschaftskapital beteiligt ist (sog. Gesellschafter-Geschäftsführer), während bei einem Fremdgeschäftsführer eine selbstständige Tätigkeit grundsätzlich ausscheidet. Selbst ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist aber nicht per se kraft seiner Kapitalbeteiligung selbstständig tätig, sondern muss, um nicht als abhängig beschäftigt angesehen zu werden, über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der mindestens 50 v.H. der Anteile am Stammkapital hält oder bei einer geringeren Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag über eine umfassende („echte“ oder „qualifizierte“), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität verfügt. Hiervon kann auch im Falle besonderer Rücksichtnahme aufgrund familiärer Bindungen nicht abgesehen werden, selbst wenn der Betroffene faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken führt, ohne dass ihn der oder die Gesellschafter daran hinderte, er also gleichsam „Kopf und Seele“ der Gesellschaft ist. Die Richter des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG) entschieden daher, dass der Geschäftsführer der GmbH, deren alleinige Gesellschafterin seine Ehefrau war, sozialversicherungspflichtig war. Diese Entscheidung basierte auf den Regelungen in der Satzung und im Anstellungsvertrag. In dem Fall konnte der Geschäftsführer jedoch durch seine Rolle als Vermieter der Geschäftsräume und wesentlicher Betriebsmittel sowie als Darlehensgeber von über 110.000 € wirtschaftlichen Druck auf seine Frau ausüben. Nach Auffassung der LSG-Richter führten aber die möglichen wirtschaftlichen Folgen einer Kündigung nicht zu umfassenden Einflussmöglichkeiten, die der Stellung eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers entsprochen hätten.
zum Artikel >Mit Wirkung zum 1.4.2000 wurde in einem Unternehmen ein Geschäftsführer eingestellt und vertraglich ein Jahresgehalt von 60.000 DM sowie eine jährliche Tantieme von mindestens 12.000 DM vereinbart. Im November 2015 wies der Geschäftsführer eine Mitarbeiterin an, ihm eine Einmalzahlung in Höhe von 30.000 € mit dem Gehalt für November Mitte Dezember 2015 abzurechnen und auszuzahlen. Die gleiche Anweisung kam auch in den Jahren 2016–2019 mit jeweils 35.000 € als Einmalzahlung, so dass sich diese auf insgesamt 170.000 € beliefen. Die Jahresabschlüsse der Gesellschaft für 2015 und 2016 wurden festgestellt, wobei dem Geschäftsführer Entlastung erteilt wurde. Auch für das Jahr 2017 erteilte man dem Geschäftsführer Entlastung. 2020 beschlossen dann die Gesellschafter in einer Gesellschaftsversammlung die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Höhe von 170.000 € gegenüber dem Geschäftsführer wegen Verletzung seiner Obliegenheitspflichten. Die Richter des Oberlandesgerichts Brandenburg kamen zu der Entscheidung, dass der Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes nicht angewendet hat, indem er die Zahlung von jährlichen Einmalzahlungen an sich veranlasste, welche die vertraglich vereinbarte Vergütung überstiegen und von den Mitgesellschaftern auch nicht gebilligt worden waren. Die Haftung für die Jahre 2015–2017 ist allerdings durch die von den Gesellschaftern beschlossene Entlastung des Geschäftsführers ausgeschlossen. Zu der Einhaltung der gesetzlichen Pflichten gehört die Trennung eigener Interessen von den Interessen des Unternehmens. Die Frage, in welcher Höhe das zu zahlende Grundgehalt angesichts der weiteren Gehaltskomponenten als angemessen anzusehen ist, kann nicht vom Geschäftsführer allein bestimmt werden. Vielmehr ist zur Entscheidung über die Höhe der Vergütung die Gesellschafterversammlung berufen. Der Geschäftsführer wurde verurteilt, an das Unternehmen 70.000 € (je 35.000 € aus 2018 und 2019) plus Zinsen zu zahlen.
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