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Beitragsanpassung in der Pflegeversicherung

Beitragsanpassung in der Pflegeversicherung
Ab dem 1.7.2023 gelten neue Beitragssätze in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Der allgemeine Beitragssatz wird erhöht. Der Pflegebeitrag liegt aktuell bei 3,05 % des Bruttolohns, für Menschen ohne Kinder bei 3,4 %. Die Beitragserhöhung betrifft sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber. Der Arbeitgeberanteil steigt dabei von 1,525 % auf 1,7 %. Für kinderlose Versicherte ab dem 23. Lebensjahr wird der zusätzliche Beitragszuschlag von 0,35 % auf 0,60 % erhöht, wodurch sie ab dem 1.7.2023 einen erhöhten Beitragssatz von insgesamt 2,3 % von ihrem Bruttolohn zahlen müssen. Eine weitere Änderung betrifft die Berücksichtigung der Kinderzahl beim Pflegebeitrag. Künftig sind gestaffelte Beiträge vorgesehen, sodass Eltern einen prozentualen Beitragssatz in Abhängigkeit von der Anzahl ihrer Kinder zahlen. Die neue Staffelung sieht folgendermaßen aus: Mitglieder ohne Kinder 4,00 % (AN-Anteil: 2,3 %) Mitglieder mit 1 Kind 3,40 % (lebenslang) (AN-Anteil: 1,7 %) Mitglieder mit 2 Kindern 3,15 % (AN-Anteil: 1,45 %) Mitglieder mit 3 Kindern 2,90 % (AN-Anteil: 1,2 %) Mitglieder mit 4 Kindern 2,65 % (AN-Anteil: 0,95 %) Mitglieder mit 5 und mehr Kindern 2,40 % (AN-Anteil: 0,7 %) Diese Staffelung gilt jedoch nur, solange das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Sobald alle Kinder ab dem zweiten Kind das 25. Lebensjahr vollendet haben, erhöht sich der Beitragssatz zur Pflegeversicherung wieder auf 3,4 %. Um von diesen Entlastungen profitieren zu können, müssen Arbeitgeber die Elterneigenschaft bzw. die Anzahl der Kinder gegenüber den beitragserhebenden Stellen nachweisen. Für vor dem 1.7.2023 geborene Kinder können Nachweise bis zum 31.12.2023 erbracht werden. Die neuen Beitragssätze gelten dann rückwirkend ab dem 1.7.2023. Eltern, deren Kinder ab dem 1.7.2023 geboren werden, haben eine Vorlagefrist von maximal drei Monaten ab der Geburt zu beachten.
Juli 2023
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Steuerrecht
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