Steuerrecht
Aktuelle News
Mit Schreiben vom 7.12.2023 informiert das Bundesministerium für Finanzen über die lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten für Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2024. Wenn Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern arbeitstäglich Mahlzeiten unentgeltlich oder zu einem verbilligten Preis anbieten, wird dies als geldwerter Vorteil angesehen und muss entsprechend versteuert werden. Als Besteuerungsgrundlage werden ab dem Jahr 2024 die folgenden Sachbezugswerte festgelegt: Für ein Mittag- oder Abendessen beträgt der Wert je 4,13 € (vorher 3,80 €) und für ein Frühstück 2,17 € (vorher 2,- €). Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) beträgt der Gesamtwert 10,43 € (vorher 9,60 €). Diese Regelungen gelten ab dem 1.1.2024 auch für Mahlzeiten, die Arbeitnehmern während einer dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeit oder bei doppelter Haushaltsführung zur Verfügung gestellt werden, solange der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt. Andernfalls wird der Wert der Mahlzeit in voller Höhe als geldwerter Vorteil angesehen.
zum Artikel >Das Wachstumschancengesetz war seit dem Referentenentwurf im Juli 2023 immer wieder in die Kritik geraten. Am 24.11.2023 wurde schließlich der Vermittlungsausschuss durch den Bundesrat aufgerufen, ohne konkrete Angabe von weiteren Terminen. Durch die Zustimmung des Bundestags am 15.12.2023 werden nun Teile des Wachstumschancengesetzes bereits im sogenannten Kreditzweitmarktförderungsgesetz umgesetzt. Darunter fallen: Keine Besteuerung der Dezemberhilfe 2022: Im Dezember 2022 übernahm die Bundesregierung die Kosten für den Gas- und Wärmeabschlag, um die Bürgerinnen und Bürger angesichts der hohen Energiepreise zu unterstützen. Diese Hilfsmaßnahmen waren ursprünglich als sozialer Ausgleich steuerpflichtig, von einer Besteuerung wird nun jedoch zugunsten der Steuerzahler abgesehen. Relevant vor allem für größere Kapital- und Personengesellschaften sollten die Anpassungen der Zinsschranke an die EU-Richtlinien sein: Die Zinsschrankenregelung ist im Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz festgelegt. Sie begrenzt den Betrag, den Unternehmen als Zinsaufwendungen von ihrem zu versteuernden Einkommen abziehen können. Sie greift, sobald die Nettozinsaufwendungen (Differenz zwischen Zinsaufwendungen und -erträgen) die Freigrenze von 3.000.000 € übersteigen. Im Rahmen der Rechtsprechung erfolgte eine weitere Präzisierung des Begriffs „Nettozinsaufwendungen“ im Einkommensteuergesetz sowie die Klarstellung, dass in den Jahren, in denen Zinsaufwendungen nicht höher als Zinserträge sind, kein Vortrag des Gewinns vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) entsteht. Für den steuerlichen Abzug von Zinsvorträgen ist es zukünftig erforderlich, dass ein ausreichender Gewinn vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen vorliegt.
zum Artikel >Erbschaften oder Schenkungen von Betriebsvermögen können unter bestimmten Bedingungen zum großen Teil steuerbefreit bleiben. Der Bundesfinanzhof (BFH) äußerte sich nun in diesem Zusammenhang mit seinem Urteil vom 13.9.2023 zum sog. „90%-Einstiegstest“, welcher unter bestimmten Voraussetzungen entscheidet, ob Betriebsvermögen von der Erbschaft- und Schenkungsteuer zum Teil befreit werden kann. Kernfrage bei dem Test ist, ob das Verwaltungsvermögen mehr als 90 % des Gesamtwerts des Betriebsvermögens ausmacht. In diesem Fall entfällt die Steuerbegünstigung für das gesamte Betriebsvermögen. Das Verwaltungsvermögen umfasst Vermögenswerte, die nicht oder nur mittelbar für den betrieblichen Zweck genutzt werden. Dazu gehören typischerweise: Finanzanlagen wie Aktien, Anleihen, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die nicht dem Betriebszweck dienen. Immobilien, die nicht betrieblich genutzt werden, wie vermietete Wohn- oder Geschäftsimmobilien. sonstige Vermögenswerte, die nicht direkt dem Geschäftsbetrieb dienen (Kunstwerke, Sammlungen oder nicht betriebsnotwendige liquide Mittel). Ziel der Regelung ist es, dass Vermögen, das hauptsächlich aus Verwaltungsvermögen besteht und somit weniger aktiv im Geschäftsbetrieb genutzt wird, keine ungerechtfertigten Steuervorteile erhält. Im konkreten Fall erhielt eine Tochter von ihrem Vater GmbH-Anteile für ein Handelsunternehmen mit Forschungstätigkeit, das über erhebliche Finanzmittel verfügte. Die Tochter ging nun davon aus, dass die erhaltenen Unternehmensanteile als steuerfrei anzusehen waren, das Finanzamt war jedoch aufgrund der Höhe der Finanzmittel anderer Meinung. Nach Urteil durch das Finanzgericht stellte der BFH im Anschluss klar, dass bei Handelsunternehmen wie der betroffenen GmbH die betrieblich veranlassten Schulden von den Finanzmitteln abzuziehen sind, um zu bestimmen, ob das Verwaltungsvermögen 90 % des Gesamtvermögens übersteigt. Nach Abzug der Schulden von den Finanzmitteln wurde daraufhin festgestellt, dass das Verwaltungsvermögen unter 90 % lag. Daher blieb die Steuerbefreiung für das Betriebsvermögen bestehen. Achtung: Dieser Beitrag behandelt spezifische Aspekte der Steuerbefreiung von Betriebsvermögen im Kontext von Erbschaften und Schenkungen. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass die Inanspruchnahme einer anteiligen Steuerbefreiung für Betriebsvermögen an eine Vielzahl weiterer Voraussetzungen geknüpft ist. Jeder Erbschafts- und Schenkungsfall ist einzigartig und sollte individuell durch den Steuerberater begleitet werden.
zum Artikel >Verbraucherpreisindex (2020 = 100) 2023 117,5 August 117,1 Juli 116,8 Juni 116,5 Mai 116,6 April 116,1 März 115,2 Februar 114,3 Januar 2022 113,2 Dezember 113,7 November 113,5 Oktober 112,7 September Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
zum Artikel >Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.07.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 % Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise - Preisindizes im Überblick Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
zum Artikel >Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.10.2023 Sozialversicherungsbeiträge: 27.10.2023
zum Artikel >Bei der Übertragung von Vermögen und der anschließenden Erbschaftsteuerberechnung stand kürzlich ein spezieller Fall vor dem Finanzgericht Köln zur Verhandlung. Ein Vater hatte Vermögen auf seine Kinder übertragen, behielt sich jedoch ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vor. Dies bedeutet, dass er weiterhin die Einnahmen aus dem Vermögen, wie Mieteinnahmen, für sich beanspruchen konnte. Für die steuerliche Bewertung wurde der Wert des Nießbrauchs – der den zu versteuernden Erwerb reduziert – durch Multiplikation des Jahreswertes der Einnahmen mit einem vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) festgelegten Vervielfältiger ermittelt. Dieser Vervielfältiger lehnt sich an die statistische Lebenserwartung an. Die Steuerpflichtigen brachten vor, dass die angewandte Methode zur Ermittlung des Vervielfältigers nicht korrekt sei. Ihrer Meinung nach, sollte die Berechnung nicht allein auf der allgemeinen statistischen Lebenserwartung basieren, sondern zusätzliche Kriterien berücksichtigen. Das Finanzgericht Köln gab dieser Argumentation nicht statt. Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde zugelassen, der nun über die Richtigkeit der derzeitigen Berechnungsmethodik entscheiden wird. Der Fall könnte weitreichende Bedeutung erlangen, da zusätzlich die Frage zu klären ist, ob die Verwendung geschlechtsdifferenzierender Sterbetafeln gegen das spezielle Gebot der Gleichbehandlung von Mann und Frau des Grundgesetzes verstößt. Die Revision ist unter dem Aktenzeichen II R 38/22 anhängig. Bis zur Klärung durch den BFH sollten Erbschaftsteuerfestsetzungen unter Berücksichtigung von lebenslänglichen Nutzungen oder Leistungen vorsorglich offengehalten werden.
zum Artikel >Im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9.8.2023 wurde klargestellt, dass die Pauschalierung der Lohnsteuer für geringfügig Beschäftigte an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist. Das Gericht entschied, dass Arbeitgeber die Lohnsteuer für geringfügig Beschäftigte nur dann pauschalieren können, wenn der Arbeitnehmer auch sozialversicherungsrechtlich als geringfügig Beschäftigter gilt. Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass sie sicherstellen müssen, dass ihre geringfügig Beschäftigten korrekt bei der Sozialversicherung gemeldet sind, wenn sie die Vorteile der pauschalen Lohnsteuer nutzen möchten.
zum Artikel >Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einem Urteil vom 3.5.2023 eine Klärung im Bereich des Verlustrücktrags vorgenommen. Es wurde entschieden, dass, wenn negative Einkünfte in einem Jahr entstehen und in das vorherige Jahr zurückgetragen werden, sie im Jahr ihrer Entstehung nicht mehr berücksichtigt werden können. Dies bedeutet, dass diese Verluste nur für eines der beiden Jahre geltend gemacht werden können. Der konkrete Fall, der zu dieser Entscheidung führte, betraf die Frage, wie ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte in einem Jahr behandelt wird, insbesondere im Hinblick auf einen Kirchensteuererstattungsüberhang. Es gab Unklarheiten darüber, ob dieser negative Gesamtbetrag einen solchen Überhang ausgleichen kann, wenn die negativen Einkünfte bereits im vorherigen Jahr durch den Verlustrücktrag berücksichtigt wurden. Der BFH hat diese Frage nun geklärt und festgestellt, dass Verluste, die in das vorherige Jahr zurückgetragen wurden, im Jahr ihrer Entstehung nicht mehr berücksichtigt werden können. In dem konkreten Fall bedeutet das, dass sie nicht zur Ausgleichung eines Kirchensteuererstattungsüberhangs im Entstehungsjahr verwendet werden können. Das ursprüngliche Urteil des Finanzgerichts München wurde vom BFH aufgehoben.
zum Artikel >Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22.3.2023 eine Entscheidung zur steuerlichen Behandlung erstatteter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung getroffen. Es wurde festgestellt, dass solche Erstattungen, die aufgrund einer Rückabwicklung oder rückwirkenden Umstellung eines Sozialversicherungsverhältnisses erfolgen, mit den entsprechenden Aufwendungen verrechnet und dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet werden müssen. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob im Jahr der Erstattung noch eine Änderung der Steuerbescheide der vorherigen Zahlungsjahre möglich ist. Darüber hinaus hat das Gericht entschieden, dass die Regelungen zur Verrechnung und Hinzurechnung erstatteter Sonderausgaben nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot oder den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen. Steuerpflichtige können sich also nicht darauf berufen, dass sie aufgrund der ursprünglichen Regelung nicht mit einer solchen steuerlichen Behandlung gerechnet haben. Im vorliegenden Fall erhielt ein Ehepaar eine Erstattung für mehrere Jahre ihrer Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Das Ehepaar hatte gegen ein Urteil der Vorinstanz Revision eingelegt, in dem diese Erstattung steuerlich berücksichtigt worden war. Mit der Entscheidung des BFH wurde diese Revision als unbegründet zurückgewiesen.
zum Artikel >Um einen Investitionsabzugsbetrag für künftig geplante Investitionen nutzen zu können, darf der maßgebliche Gewinn von 200.000 € im Wirtschaftsjahr nicht überschritten werden. In einem Fall des FG Baden-Württemberg (FG) kam es diesbezüglich zu Streitigkeiten zwischen einer Gewerbetreibenden und dem Finanzamt. Grund dafür war die Auffassung des zuständigen Finanzamts, dass außerbilanzielle Korrekturen der Steuerbilanz bei der Ermittlung des Gewinns zu berücksichtigen seien. Durch diese Korrekturen (Hinzurechnung von nicht abziehbaren Betriebsausgaben und nicht abziehbarer Gewerbesteuer) wurde die Gewinngrenze um mehr als 9.000 € überschritten. Das FG entschied im Fall zugunsten der Steuerpflichtigen, entgegen des BMF-Schreibens v. 15.6.2022, auf dessen Entscheidung sich das Finanzamt berief. Es entschied, dass außerbilanzielle Korrekturen des Finanzamts die Gewinngrenze nicht beeinflussen. Entscheidend sei der Steuerbilanzgewinn und nicht der steuerliche Gewinn. Wichtiger Hinweis: Dieses Urteil des FG Baden-Württemberg ist noch nicht final. Das Finanzamt hat Revision gegen das Urteil eingelegt, sodass eine endgültige Entscheidung durch den Bundesfinanzhof (BFH – X R 14/23) noch aussteht. Entsprechende Fälle sollten daher verfahrensrechtlich durch Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens offengehalten werden.
zum Artikel >Die Hamburger Steuerfahndung hat zu steuerlichen Kontrollzwecken erneut Zugriff auf die Daten eines Vermittlungsportals für Buchung und Vermittlung von Unterkünften erhalten. Anlass war ein internationales Gruppenersuchen, aktuelle Daten zu deutschen Vermietern, die über Internetplattformen Wohnraum anbieten, anzufordern. Die Daten werden aktuell an die Steuerverwaltungen der Bundesländer verteilt, wodurch diese wiederum die erklärten Einkünfte mit den erhaltenen Daten abgleichen können. Aktuell liegen Daten zu Vermietungsumsätzen von ca. 56.000 Anbietern mit einem Gesamtumsatzvolumen von mehr als 1 Mrd. € vor. Bereits 2020 hatte Hamburg durch ein internationales Gruppenersuchen eine Herausgabe von Daten erstritten. Die Auswertung der damaligen Daten des Vermittlungsportals führte in den Kalenderjahren 2021 und 2022 bundesweit zu Mehrsteuern in Höhe von ca. 4 Mio. €. Anmerkung: Steuerpflichtige, die sich über Umfang und der steuerlichen Relevanz derartiger Einkünfte nicht im Klaren waren, sollten umgehend mit ihrem steuerlichen/rechtlichen Berater Kontakt aufnehmen.
zum Artikel >Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 10.5.2023 eine Entscheidung zum Thema Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen getroffen. Ein Verband in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisierte im Dezember 2015 eine Weihnachtsfeier. Für diese Feier mietete der Verband ein Kochstudio, in dem die Teilnehmer ein gemeinsames Abendessen zubereiteten. Die Kosten für diese Veranstaltung beliefen sich auf etwa 5.000 €. Der Verband beantragte anschließend den Vorsteuerabzug für diese Kosten. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab und argumentierte, dass Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen durch den privaten Bedarf der Arbeitnehmer veranlasst sind, besonders wenn die Kosten pro Arbeitnehmer 110 € übersteigen. Der Verband gab zu bedenken, dass bestimmte Kosten, wie die Miete des Kochstudios, nicht in die 110 €-Berechnung einfließen sollten. Der BFH bestätigte die Ansicht des Finanzamts und des Finanzgerichts und entschied, dass der Vorsteuerabzug nicht zulässig ist. Laut BFH werden Betriebsveranstaltungen als Leistung für den privaten Bedarf des Personals betrachtet, unabhängig von ihrem Beitrag zur Verbesserung des Betriebsklimas.
zum Artikel >Das Bundeskabinett hat am 16.8.2023 den Regierungsentwurf für ein sogenanntes Zukunftsfinanzierungsgesetz beschlossen. Ziel ist es, insbesondere Start-ups, Wachstumsunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) den Zugang zum Kapitalmarkt und die Aufnahme von Eigenkapital zu erleichtern. Aus steuerlicher Sicht enthält der Gesetzentwurf im Wesentlichen Änderungen bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung: Erhöhung des Freibetrags für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen von derzeit 1.440 € auf 5.000 €. Bis zu 2.000 € können Mitarbeiter die Beteiligungen durch Gehaltsumwandlung finanzieren. Einführung einer Haltefrist von 3 Jahren zur Beibehaltung der Steuerfreiheit. Andernfalls erfolgt eine Versteuerung bei Verkauf, da die steuerfreien geldwerten Vorteile nicht zu den Anschaffungskosten gerechnet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer zu mehr als 1 % am Unternehmen des Arbeitgebers beteiligt ist. Ferner sind folgende Änderungen zur aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern geplant: Anteilsvergabe: Nicht nur Arbeitgeber, sondern auch Gründungsgesellschafter können steuerbegünstigte Anteile vergeben. Definition des Arbeitgeberunternehmens: Unternehmen, die zum gleichen Konzern gehören, gelten ebenfalls als Arbeitgeber. KMU-Definition: Unternehmen mit weniger als 500 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von maximal 100 Mio. € oder einer Bilanzsumme von maximal 86 Mio. € gelten als KMU. Zeitliche Erweiterung des Schwellenwerts: Die zeitliche Grenze für die Förderung wird von 2 auf 7 Jahre ausgedehnt. Unternehmen können die Förderung erhalten, wenn sie in den letzten 6 Jahren die festgelegten Schwellenwerte nicht unterschritten haben. Gründungszeitraum: Der relevante Gründungszeitraum eines Unternehmens, der für die Beteiligung berücksichtigt wird, wird von 12 auf 20 Jahre vor der Beteiligung verlängert. Besteuerung von Vermögensbeteiligungen: Die Steuer für den geldwerten Vorteil aus Vermögensbeteiligungen wird spätestens 20 Jahre nach der Übertragung fällig anstatt nach 12 Jahren. Dies gilt auch für Beteiligungen, die vor 2024 übertragen wurden. Leaver-Events: Wenn ein Mitarbeiter das Unternehmen verlässt und seine Anteile zurückgibt, wird nur der tatsächlich gezahlte Betrag besteuert. Dry-income-Problematik: Um das Problem zu lösen, dass Mitarbeiter Steuern auf ihre Anteile zahlen müssen, ohne Geld dafür erhalten zu haben, kann der Arbeitgeber die Steuern übernehmen. Die Besteuerung wird dann erst fällig, wenn die Anteile verkauft werden. Bitte beachten Sie: Es handelt sich hierbei um einen vorläufigen Gesetzesentwurf. Die Zustimmung durch den Bundesrat ist für den 15.12.2023 geplant, entsprechend ist noch mit Anpassungen zu rechnen, über die wir Sie weiterhin informieren werden.
zum Artikel >Verbraucherpreisindex (2020 = 100) 2023 117,1 Juli 116,8 Juni 116,5 Mai 116,6 April 116,1 März 115,2 Februar 114,3 Januar 2022 113,2 Dezember 113,7 November 113,5 Oktober 112,7 September 110,7 August Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
zum Artikel >Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.07.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 % Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise - Preisindizes im Überblick Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
zum Artikel >Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.), Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag: 11.9.2023 Sozialversicherungsbeiträge: 27.9.2023
zum Artikel >In einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20.4.2023 ging es um die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen gemäß des Einkommensteuergesetzes. Im konkreten Fall bewohnte ein Sohn zeitweise eine Dachgeschosswohnung, die im Eigentum seiner Mutter stand. Während dieser Zeit ließ er das Dach des Hauses sanieren, und erhielt eine Rechnung auf seinen Namen. Anschließend machte er die Kosten dafür in seiner Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Kosten ab, woraufhin der Sohn klagte. Der BFH entschied zugunsten des Sohnes. Er stellte klar, dass für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen neben der tatsächlichen Führung eines Haushalts kein besonderes Nutzungsrecht des Steuerpflichtigen erforderlich ist. Der Steuerpflichtige kann also auch in unentgeltlich überlassenen Räumlichkeiten einen Haushalt führen. Zudem kann die Steuermäßigung auch in Anspruch genommen werden, wenn sich der Steuerpflichtige gegenüber einem Dritten zur Tragung der Aufwendungen für die Handwerkerleistungen verpflichtet hat.
zum Artikel >Beiträge zur österreichischen Sozialversicherung können in Deutschland nicht als Sonderausgaben abgesetzt werden, um das zu versteuernde Einkommen zu senken. Ferner erfolgt keine Berücksichtigung im Rahmen des Progressionsvorbehalts. So entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Beschluss vom 22.2.2023. Im konkreten Fall ging es um eine in Deutschland ansässige, unbeschränkt Steuerpflichtige, die im Jahr 2015 vom Finanzamt zur Einkommensteuer veranlagt wurde. Neben ihren in Deutschland erwirtschafteten Einkünften hatte sie in Österreich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt. Die Steuerpflichtige beantragte, die österreichischen Sozialversicherungsbeiträge bei der Ermittlung des in Deutschland steuerpflichtigen Einkommens als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Das Gericht entschied, dass dies nicht möglich sei. Eine erneute Berücksichtigung in Deutschland würde zu einer doppelten steuerlichen Begünstigung führen und wäre damit unzulässig. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Österreich verhindert dies.
zum Artikel >Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 11.5.2023 eine Entscheidung in Bezug auf die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten getroffen. Der Fall betraf einen Vater, der getrennt von der Mutter seiner Tochter lebte. Er versuchte, die Hälfte der Betreuungskosten für Kindergarten und Schulhort als Sonderausgaben von der Steuer abzusetzen. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab, da die Tochter nicht zum Haushalt des Vaters gehörte. Das Gericht entschied, dass die von ihm getragenen Kosten nicht als Sonderausgaben abgezogen werden können, da die Tochter nicht zu seinem Haushalt gehörte. Die Richter stellten fest, dass die geltende Regelung nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Sie argumentierten, dass die Regelung darauf abzielt, die finanzielle Belastung von Eltern zu mindern, die ihre Kinder in ihrem eigenen Haushalt betreuen und erziehen. Darüber hinaus wurde in der Entscheidung darauf hingewiesen, dass der Vater bereits einen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf erhielt. Dieser Freibetrag war höher als die von ihm getragenen Betreuungskosten. Aufgrund dieser Umstände wurde die Revision des Vaters als unbegründet zurückgewiesen.
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